Das Landgericht Bremen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass das Folieren von ganzen Fahrzeugen (sog. „Carwrapping“) eine wesentliche Tätigkeit des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks darstellt (Urteil vom 30.04.2025, Az. 12 O 146/24, rechtskräftig).
Was bedeutet das konkret?
- Fahrzeugvollverklebungen („Car-Wrapping“) dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die in die Handwerksrolle für das zulassungspflichtige Handwerk „Schilder- und Lichtreklamehersteller“eingetragen sind
- Eine Eintragungspflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um einfarbige oder bedruckte Folien handelt
- Seminarteilnahmen oder Industrie-Zertifikate ersetzen keine handwerksrechtliche Qualifikation
Die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle untermauert die Wertigkeit der handwerklichen Tätigkeit und dass im Umgang mit Fahrzeugen und dem Thema „Fahrzeugfolierung“ nicht nur die kreative Optik eine Rolle spielt, sondern auch Qualität und Verkehrssicherheit. Das stärkt das Vertrauen in die Branche – und sorgt dafür, dass Design, Technik und Gesetz Hand in Hand arbeiten.
Aus Kundensicht stellt das Urteil eine echte Verbesserung dar.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de